Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Maprox AG, Wetzikon (ZH)


1. Allgemeines

Sofern nicht schriftlich abweichende Bestimmungen vereinbart werden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) einerseits fur den Verkauf und die Lieferung von Maprox Produkten (Kaufverträge) und andererseits auch für die Herstellung von Sonderanfertigungen fur Kunden durch Maprox (Werkverträge).

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies ausdrucklich schriftlich vereinbart ist.

Abweichungen und Nebenabreden zu den AGB, einschliesslich der Abänderung dieser Bestimmung, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Angebote, Preise

Alle Angebote und Kataloge von Maprox sind freibleibend, ausser ein Angebot sei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden oder enthalte eine Annahmefrist.

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, exklusive MWST, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzuge.

Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind in den Preisen die Kosten fur Transportverpackungs- und Versandkosten, Transport, Versicherung, Zoll, Mehrwertsteuer, Installation etc. nicht enthalten.


3. Zeichnungen, Pläne und technische Unterlagen

Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, Pläne und/oder technische Unterlagen über ein Produkt oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, Pläne, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.


4. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig. Maprox behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung zu verlangen.

Allfällige Gewährleistungsansprüche und unwesentliche Fehlmengen einer Lieferung berechtigen nicht zum Rückbehalt fälliger Zahlungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungspflichten mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung automatisch in Verzug und schuldet Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. Die Geltendmachung weiteren Verspätungsschadens (einschliesslich Mahn- und Inkassospesen) bleibt vorbehalten. Mit Eintritt des Verzugs fallen sämtliche gewährten Rabatte und Sonderkonditionen dahin.

Ist der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, bestehen Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder scheint der Vergütungsanspruch von Maprox sonst wie gefährdet, kann Maprox nach ihrer Wahl (a) die Sicherstellung oder Vorauszahlung des Vergütungsanspruchs verlangen und die Lieferung bis zur Sicherstellung bzw. Vorauszahlung zurückhalten oder (b) vom Vertrag zurücktreten.


5. Lieferung und Übergang von Nutzen und Gefahr, Eigentumsübergang

Die Lieferung erfolgt AB WERK Maprox AG Wetzikon ZH, Schweiz; (EXW Maprox AG Wetzikon ZH, Schweiz, Incoterms 2010), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch zum Rucktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.

Das Eigentum an den Maprox Produkten geht erst mit der vollständigen Zahlung uber. Der Kunde ermächtigt Maprox, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich zur notwendigen Mitwirkung.


6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Maprox Produkte beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Maprox leistet für diese Mängel Gewähr unter den nachfolgenden Bedingungen.

Die Maprox Produkte sind bei Lieferung ohne Verzug auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Fehllieferungen, Fehlmengen und Mängel sind innerhalb von acht Tagen (eingehend bei Maprox) nach Lieferung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an info@maprox.ch zu rügen. Mängel, die bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar sind und erst später entdeckt werden, sind innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gelten die Maprox Produkte als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat den Typ, die Grösse und die Seriennummer des entsprechenden Produkts sowie die genaue geltend gemachte Mangelbeschreibung anzugeben. Das Maprox Produkt ist unter Vorlage des Kaufnachweises mit sämtlichem Zubehör sowie sämtlichen Unterlagen (wie z.B. Bedienungsanleitung und Prüfprotokoll) in der Originalverpackung zurückzuschicken. Der Kunde ist verpflichtet, das Maprox Produkt vorher zu reinigen, zu konservieren und ordnungsgemäss zu verpacken.

Die Prüfung des geltend gemachten Mangels erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Anlieferung des Produktes bei Maprox. Sollten jedoch weitergehende Untersuchungen oder Gutachten notwendig sein, verlängert sich die Frist zur Prüfung entsprechend.

Bei Mängeln wird Maprox nach ihrer Wahl in einem angemessenen Zeitrahmen das Produkt reparieren oder (gegen Rückgabe der mangelhaften Teile) durch mängelfreie ersetzen. Scheitert der zweite Nachbesserungsversuch oder kommt Maprox der Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Kunde den Kauf- oder Werkpreis mindern oder bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurücktreten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Im Falle einer unbegründeten Reklamation hat Maprox das Recht, dem Kunden die Kosten für die Rückgabe, Verpackung und Lieferung des Produktes sowie die Kosten für die Prüfung des geltend gemachten Mangels in Rechnung zu stellen.

Keine Gewährleistung besteht für:

  1. Normale Abnutzungserscheinungen;
  2. Mängel, die auf unsachgemässen Gebrauch, fehlerhafte Montage, Verletzung oder Nichtbeachtung von Installations-, Betriebs- und Wartungsvorgaben, Überbeanspruchung, Änderungen oder Nachbesserungen durch den Käufer oder vom Käufer beauftragte Dritte zurückzuführen sind;
  3. Mängel, die auf die Verwendung von Ersatzteilen oder Ausrüstungen, welche nicht von Maprox hergestellt wurden, zurückzuführen sind;
  4. Unwesentliche Abweichungen in der Ausführung, Konstruktion, Farbe oder den verwendeten Materialien.


Mängel entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungs- und Abnahmepflicht.


7. Haftung

Die Haftung von Maprox sowie von deren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen für Schäden ist beschränkt auf vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden. Vorbehalten bleibt jedoch die weitergehende Haftung unter zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich solcher über die Produkthaftpflicht.


8. Höhere Gewalt

Im Falle von Streik, Ausschliessung, Betriebsstörung, Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, Unfällen und ähnlichen Umständen, die den Betrieb von Maprox oder von Zulieferern betreffen und die Ausführung der Lieferung nicht nur vorübergehend verunmöglichen oder unzumutbar machen, kann Maprox ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall verpflichtet sich Maprox, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits bezahlte Vergütungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.


9. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall werden sich die Parteien auf eine gültige und vollstreckbare Bestimmung einigen, die wirtschaftlich der unwirksamen, ungültigen oder nicht vollstreckbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.


10. Anwendbares Recht

Anwendbar ist das materielle schweizerische Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [Wiener Kaufrecht, CISG]).


11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wetzikon (ZH), Schweiz. Es steht der Maprox jedoch frei, ihre Kunden auch an einem anderen für diese in Frage kommenden Gerichtsstand zu belangen.

Stand: Juli 2014